Satzung

 

Inhalt

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Name und Sitz des Vereins

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Der Verein führt den Namen "Geschichts- und Heimatverein Lichtenstein e.V." Er ist mit Wirkung vom 29. Januar 1990 unter der Nummer VR 741 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen eingetragen. Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Reutlingen anerkannt.

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Zweck des Vereins

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Zweck des Geschichts- und Heimatvereins Lichtenstein e.V. ist:
  • Erfassen und Erforschen der Lichtensteiner Ortsgeschichte in den Teilorten Holzelfingen, Honau und Unterhausen.
  • Bewahrung und Pflege heimatkundlicher und geschichtlicher Belange sowie deren Kommentierung.
  • Unterstützung kultureller Veranstaltungen.
  • Organisation von Vorträgen und Ausstellungen über heimatkundliche und geschichtliche Vorgänge in Lichtenstein und der näheren Umgebung.
  • Erwerb von bedeutsamen ortstypischen Gegenständen und Dokumentationen, um diese ausschließlich gemeinnützig der Öffentlichkeit in Form von Ausstellungen z.b. in einem Museum zugänglich zu machen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur entsprechend der vom Finanzamt gebilligten Fassung der Vereinssatzung verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

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  3.1 Erwerb
Mitglied des Vereins können auf Antrag alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3.2 Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber mindestens zwei Monate vor Jahresende erklärt werden.
Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder

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  4.1 Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und darüber abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
Die Mitglieder haben das Recht, eine Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung zu verlangen.
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
  4.2 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt:
  • für Einzelmitglieder 12,50 €
  • für Familienmitgliedschaft 20,00 €
  • für Schüler/Studenten 3,00 €
Die Familienmitgliedschaft schließt Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ein.
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Ehrenmitgliedschaft

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Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
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Organe des Vereins

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  6.1 Verwaltungsorgane
Verwaltungsorgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand
  6.2 Beschlüsse
Beschlüsse dieser Organe werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6.3 Sitzungen
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs zur Einsicht auszulegen.
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Mitgliederversammlung

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  7.1 Durchführung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal - spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung mit Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Lichtenstein oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor deren Durchführung schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen.
  7.2 außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern. Für die Bekanntmachung gilt dann gleichfalls 7.1. Die Frist kann jedoch in dringenden Fällen auf drei Tage gekürzt werden.
  7.3 Leitung
Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende.
  7.4 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7.5 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
  • Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Berichts der Kassenprüfer (die Entlastung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter vorgenommen),
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, wobei die Wahl des 1. Vorsitzenden von einem aus der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter vorgenommen wird,
  • Aufstellung und Änderung der Satzung,
  • Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Entscheidungen, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
  • Auflösung des Vereins.
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Der Vorstand

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  8.1 Zusammensetzung
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassier,
  • dem Schriftführer / Pressereferenten sowie
  • fünf Beisitzern.
  8.2 Wahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  8.3 Einberufung und Beschlussfähigkeit
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die mindestens drei Vorstandmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens sechs Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Beratungen und Entscheidungen, die ihnen selbst unmittelbar Vor- oder Nachteile bringen, nicht mitwirken.
  8.4 Gremien
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden.
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Der Vorsitzende

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  9.1 Vorstand
Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.
  9.2 Zuständigkeit
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.
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Geschäftsführung

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10.1 Verwaltung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
10.2 Vergütungen
Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
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Kassenführung

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11.1 Zuständigkeit
Die laufenden Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu quittieren, intern Zahlungen bis zu einem Betrag von 100,00 DM je Einzelfall für den Verein zu leisten, alle, die Kassengeschäfte des Vereins betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
11.2 Kassenprüfung und -führung
Der Kassier fertigt zum Ende jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und vor der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, unvorhergesehene Kassenprüfungen vorzunehmen.
11.3 Überschüsse und Rücklagen
Überschüsse, die sich beim Kassenabschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben im nächsten Jahr zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, mit der dann künftige Aufgaben nach § 2 gefördert werden können.
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Geschäftsjahr

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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Satzungsänderung

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Eine Satzungs- und Zweckänderung kann nur in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
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Auflösung des Vereins

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14.1 Durchführung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
14.2 Vereinsvermögen
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Lichtenstein zu, falls es die Mitgliederversammlung nicht einer Einrichtung mit gleichartigen gemeinnützigen Zielen zuspricht. Der Empfänger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 28. Juni 1989 im Gasthaus Krone, Lichtenstein Ortsteil Unterhausen.

Änderung wegen Anhebung der Mitgliedsbeiträge und Umstellung auf EU-Währung beschlossen bei der 12. Jahreshauptversammlung 2001 am 30.03.2001.

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Geschichts- und Heimatverein Lichtenstein e.V., Ludwigstraße 8, 72805 Lichtenstein